Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Leistungsempfängerin wie auch der geborenen/ungeborenen Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde.
Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art.9 Abs.3 DSGVO.
Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Leistungsempfängerin einwilligt oder einegesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Fällen regelmäßig der Fall ist:
Die Daten werden zunächst solange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist.Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§14b UstG). Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.
Nach §630f Abs.3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf §199 Abs.2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf der Seite der Leistungsempfängerin ein Recht auf Auskunft (Art.15 DSGVO), Berichtigung (Art.16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten (Art.18 DSGVO).
Darüber hinaus hat die Leistungsempfängerin ggf. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art.21 DSGVO).
Die Leistungsempfängerin hat gemäß Art.77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Landesbehörde zu erheben.
In diesem Fall ist die zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Lautenschlagerstraße 20
70173 Stuttgart
Telefon: 07 11/61 55 41-0
Telefax: 07 11/61 55 41-15
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
Website: http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de