AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen der Hebamme Melanie Gottwalt (nachfolgend Hebamme genannt)

1. Geltungsbereich

Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.

2. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

3. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden oder nicht spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin persönlich abgesagt werden, stellt die Hebamme 45€ pro Termin als Aufwandsentschädigung in Rechnung.

4. Wahlleistungen

Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.

  • verschiedene Kurse
  • Akupunktur
  • Taping
  • Trageberatung
  • Schlafberatung

b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgehen, z.B.

  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich, telefonisch oder online) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen nach der Geburt
  • Wegegeld bei der Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird

Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über die anfallenden Kosten zu informieren.

5. Termine

In Notfällen oder berufsbedingten ungeplanten Einsätzen kann die Hebamme ggf. Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird die Leistungsempfängerin schnellstmöglich informiert und das weitere Vorgehen besprochen.

6. Hebammensprechstunde mit Wochenbettambulanz

(1) Die Hebammensprechstunde mit Wochenbettambulanz steht der Leistungsempfängerin während der Schwangerschaft bis zur Stillzeit zur Verfügung. Es werden keine aufsuchenden Hausbesuche geleistet. Eine Betreuung nach ambulanter Geburt sowie Blutuntersuchungen und Stoffwechseltests sind ausgeschlossen. Wahlleistungen z.B. Akupunktur müssen gesondert vereinbart und werden privat in Rechnung gestellt.

(2) Die Anmeldung erfolgt über gottwaltmelanie.hebamio.de/anmeldung zu den dort verfügbaren Terminen. Zu allen anderen Zeiten und in dringenden Fällen, wendet sich die Leistungsempfängerin an die nächstgelegene Klinik, ihren Frauenarzt bzw. Kinderarzt, den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117 oder den Notruf 112.

(3) Alle Termine der Hebammensprechstunde mit Wochenbettambulanz finden in den Praxisräumen der Hebamme statt, Recksteinstr. 32/1, 72393 Burladingen-Gauselfingen.

7. Haftung

(1) Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Betreuung in Schwangerschaft und Wochenbett sowie bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings. Ausgenommen sind Personenschäden. Für die Tätigkeit der Hebamme besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.

(2) Wenn es aus Sicht der Hebamme zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren erforderlich ist, dass sich die Leistungsempfängerin in entsprechende medizinische Betreuung zu begeben hat (Kinderarzt, Gynäkologe, Klinikum), wird sie dies unmissverständlich mitteilen und entsprechend dokumentieren. Sollte die Leistungsempfängerin diesen Anweisungen nicht Folge leisten, haftet die Hebamme nicht für hierdurch entstandene Schäden. Ebenso behält sich die Hebamme vor, die weitere Bereuung anzulehnen.

(3) Sofern eine Ärztin/ ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.

8. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Hierzu verpflichtet sich die Leistungsempfängerin erbrachte Leistungen mittels Unterschrift zu quittieren. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin verpflichtet.

(2) Die Leistungsempfängerin, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsogeberechtigte), legt eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet.

(3) Die Selbstzahlerin ist zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.

Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

(4) Der Rechnungsbetrag wird innerhalb der angegebenen Frist fällig, auch unabhängig von der Erstattungsdauer durch die private Krankenversicherung oder die Beihilfestelle gemäß §286 Abs. 3 BGB. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß §288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,-€ berechnet werden.

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

9. Eingebrachte Sachen

(1) In die Räumlichkeiten der Hebamme sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Geld und Wertsachen werden in zumutbarer Weise verwahrt. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum der Hebamme über, wenn diese nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.

(2) Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut der Leistungsempfängerin bleiben, und für Fahrzeuge der Leistungsempfängerin und von Begleitpersonen, die auf dem Grundstück der Hebamme oder auf einem von der Hebamme bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet die Hebamme nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht zur Verwahrung übergeben wurden.

10. Schlussbestimmung

Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.